Liebe Kosmetiker*innen

Haben Sie sich schon mit dem Neuen V-NISSG auseinandergesetzt? Wenn nicht, dann wird es höchstens Zeit!

Ab 1.Juni 2024 benötigen Kosmetiker*innen einen Sachkundenachweis, damit Treatments mit Licht und Laser in ihren Betrieben erlaubt sind.

Warum wird eine neue Regelung vom BAG für Kosmetiker*innen in Kraft gesetzt?

Es kommt sehr oft vor, dass bei Geräten mit Schall und Strahlung, die bei Treatments zu kosmetischen Anwendungen gebraucht werden die Limiten für Körper/Haut, Gewebe sowie Augen überschritten werden und zu Schädigungen führen. Um die Schäden für solche Treatments zu minimieren und auch klare Grenzen zu setzen wurde im Bundesgesetz NISSG eine Verordnung sauber ausgearbeitet, die der Bundesrat am 27. Februar 2019 befürwortet hat. Das Gesetz und die Verordnung traten am 1. Juni 2019 in Kraft mit einer 5-jährigen Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024. Während dieser 5-jährigen Übergangsfrist haben Kosmetiker*innen Zeit, um die unter der V-NISSG gestatteten Treatments mit den unter das Gesetz fallenden Techniken auch nach dem Stichtag noch weiter, ohne ärztliche Aufsicht durchführen zu dürfen.

Welche Treatments mit Geräten sind davon betroffen?

Insgesamt 12 Treatments mit Geräten, die nichtionisierende Schall oder Strahlung senden, sind davon betroffen und dürfen ab dem 1. Juni 2024 nur noch von Anwender*innen mit einem Sachkundenachweis ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt werden. Diese sind:

  1. Narben
  2. Entfernung von Haaren
  3. Entfernung von Permanent Make-up
  4. Entfernung von Tätowierungen mittels nicht-ablativen Lasern
  5. Akupunktur mittels Laser
  6. Akne
  7. Fettpolster und Cellulite
  8. Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi
  9. Falten
  10. Nagelpilz
  11. Postinflammatorische Hyperpigmentierung
  12. Striae

Und ein Tipp zum Sachkundenachweiskurs vom SwissBeautyShop by vamedis Team:

Der Sachkundenachweis besteht aus drei Modulen: dem Modul Grundlagen, dem Modul Technologien und sieben verschiedenen Modulen zu behandlungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten (BKF), die alle Behandlungen, die einen Sachkundenachweis erfordern, beinhalten. Je nach Behandlung, wird ein anderer Sachkundenachweis verlangt.

Wir empfehlen, die Ausbildung so bald als möglich zu besuchen, da die Nachfrage gegen Ende der Übergangsfrist stark steigen wird und die Ausbildungsplätze begrenzt sind. Die Ausbildung dauert zwischen 2 und 11 Tagen. Je nach vorhandener Ausbildung, gestalten sich die zu besuchenden Module für den Sachkundenachweis unterschiedlich.

Im Anhang haben wir Ihnen die Liste der zugelassenen Prüfstellen angefügt. Diese Prüfstellen bieten die Kurse mit den unterschiedlichen Modulen an und ihre Sachkundenachweise sind anerkannt.

Werden nach dem 1. Juni 2024 Behandlungen ohne Sachkundenachweis durchgeführt, kann das mit Busse von bis zu CHF 40'000.- bestraft werden.

DOWNLOAD PDF zum V-NISSG Gesetz